AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der ahey agency GmbH (Agentur) für die Erbringung von Agenturleistungen

I Begriffsbestimmung, Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehung sowie für alle zukünftigen Geschäfte der Agentur. Die Begriffe „Auftrag, Agentur und Kunde“ sind im kaufmännischen Sinn zu verstehen. „Auftrag“ bezeichnet das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp, „Agentur“ denjenigen, der die Hauptleistung schuldet, „Kunde“ denjenigen, der die Hauptleistung zu erhalten und die Vergütung zu zahlen hat.
  2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden haben nur Gültigkeit, soweit die Agentur sie schriftlich anerkannt hat. Im Einzelfall mit den Kunden getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen.

II. Termine, Lieferfristen

  1. Termine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindliche Orientierungshilfen. Dies gilt nicht, wenn Termine ausdrücklich schriftlich als fix vereinbart sind.
  2. Die Agentur haftet nicht für Lieferverzögerungen, die darauf beruhen, dass der Kunde erforderliche Mitwirkungspflichten unterlässt.
  3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Agentur berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

III. Leistungsumfang, Vergütung

  1. Der Umfang der einzelnen Leistungen sowie die geschuldete Vergütung ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung der Agentur. Ist für eine Leistung keine Vergütung bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten der Agentur. Mehraufwand der Agentur, insbesondere wegen Änderungs- und Ergänzungswünschen des Kunden, wird als zusätzlicher Aufwand gemäß den vereinbarten Stundensätzen, ersatzweise zu den zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten der Agentur berechnet.
  2. Der Kunde trägt die Kosten, die dadurch entstehen, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, nachträglich berichtigten oder lückenhaften Angaben von der Agentur ganz oder teilweise wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
  3. Die Agentur darf die ihr obliegenden Leistungen auch von Dritten als Subunternehmer erbringen lassen. Der Kunde darf einen solchen Dritten nur dann ablehnen, wenn begründete Zweifel an der fachlichen oder persönlichen Qualifikation des Subunternehmers vorliegen.
  4. Kündigt der Kunde einen Auftrag, den er gegenüber der Agentur freigegeben hat, vorzeitig, gilt bezüglich des Honorars der Agentur zwischen den Vertragspartnern § 648 BGB.
  5. Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung (insbes. Wettbewerbs-, Kennzeichen-, Lebensmittel- u. Arzneimittelrecht) wird von der Agentur nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich Gegenstand des Auftrags ist. Beauftragt der Kunde die Agentur mit diesen Leistungen, trägt er die hierdurch entstehenden Gebühren und Kosten der Agentur und Dritter (Rechtsanwalt, Behörden u. a.) zu marktüblichen Konditionen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird.
  6. Die Agentur ist nicht verpflichtet, die in der Werbung enthaltenen, vom Kunden vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
  7. Die Leistungen der Agentur sind auch dann vertragsgerecht erbracht, wenn sie nicht eintragungs- oder schutzfähig sind (z. B. Patente, Marken, Urheberschutz), sofern nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde. Die Agentur ist nicht verpflichtet, aber berechtigt, ihre Leistungen zum Gegenstand von Schutzrechtsanmeldungen zu machen.
  8. Zwecks Prüfung und Zustimmung legt die Agentur dem Kunden alle Entwürfe vor der Veröffentlichung vor. Der Kunde übernimmt mit der Freigabe der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Inhalt, Bild, Bewegtbild, Ton und Text. Die Freigabe hat unverzüglich regelmäßig innerhalb 48h zu erfolgen.

IV. Produktionsüberwachung (Vergabe, Koordination und Überwachung der jeweiligen Produktionen)

  1. Im Rahmen der Produktionsüberwachung wählt die Agentur geeignete Werbemittelhersteller aus und erteilt Produktionsaufträge nach Freigabe durch den Kunden in Textform. Die Auftragserteilung an Werbemittelhersteller über einen Auftragswert von 5.000,00 Euro erfolgt im Namen und auf Rechnung des Kunden, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
  2. Die Agentur koordiniert die Produktionsabwicklung und kontrolliert die Leistungen und Rechnungen der Werbemittelhersteller.
  3. Soweit die Agentur Produktionsaufträge aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Kunden ausnahmsweise im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erteilt, werden sämtliche anfallenden Fremdkosten von der Agentur an den Kunden weiterberechnet. Die Agentur ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen ab einem voraussichtlichen Wert von Euro 5.000,– sofort fällige Vorauszahlungen bis zur Höhe des Brutto-Auftragswerts zu verlangen.

V. Gestaltungsfreiheit

Bei der Durchführung des Vertrags hat die Agentur im Rahmen der Vorgaben des Kunden Gestaltungsfreiheit insbesondere in solchen Fällen, in denen sie reine oder überwiegend Kreativleistungen schuldet.

VI. Haftung, Gewährleistung

  1. Die Agentur haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für Mängelgewährleistungsansprüche ist jedoch auf 12 Monate ab Ablieferung begrenzt.
  2. Bei leichter Fahrlässigkeit haften die Agentur sowie ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht, d.h. solche Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Vertragspartei regelmäßig vertraut und vertrauen darf) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt.
  3. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung der Agentur sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung sowie für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind.
  4. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen sowie die verkürzte Gewährleistungspflicht gelten nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, für Fälle von Arglist, für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Rechtsmängel sowie bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  5. Wegen unverschuldeter Irrtümer und Druck- oder Übermittlungsfehlern, welche die Agentur zur Anfechtung berechtigen, kann der Kunde Schadensersatz als Folge der Anfechtung nicht geltend machen.

VII. Abnahme

Schuldet die Agentur einen bestimmten Arbeitserfolg, d. h. ein individualisierbares Werk (z. B. Entwurf), ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung erklärt oder verweigert wird, vorausgesetzt, das Arbeitsergebnis entspricht im Wesentlichen den Vereinbarungen. Bestehen wesentliche Abweichungen, auf die der Kunde innerhalb der Frist hinweist, wird die Agentur diese Abweichungen in angemessener Frist beseitigen und das Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme vorlegen. Die Abnahme gilt spätestens mit der Zahlung oder Nutzung des Werks als erfolgt.

VIII. Rechnung, Preis, Zahlung, Zahlungsbedingungen

  1. Die Agentur stellt ihre Leistungen sofort nach Erbringung in Rechnung. Die Agentur behält sich bei zeitaufwendigen Projekten oder bei Projekten, die einer erheblichen Vorleistung bedürfen, das Recht vor, eine Abschlagsrechnung zu stellen. Die Höhe der Abschlagsrechnung wird bei Abschluss des Einzelauftrags mit dem Kunden vereinbart.
  2. Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, erfolgt die Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug.
  3. Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben wie auch die Künstlersozialversicherung trägt der Kunde, und zwar auch dann, wenn sie nacherhoben werden.
  4. Der Kunde darf gegen Vergütungsforderungen der Agentur nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.

IX. Aufwendungen

  1. Jede Partei trägt die Kosten für Porto, Telefon und Fax, die ihr aus dem Geschäftsverkehr mit der anderen Seite entstehen.
  2. Reisekosten werden dem Kunden wie folgt berechnet:

– Fremdkosten: nach Belegen,

– Stundenaufwand: siehe aktuelle Standardpreisliste,

– Reisekosten im eigenen Pkw entsprechend der aktuellen Standardpreisliste.

  1. Alle sonstigen Kosten wie Kurierkosten, Transportkosten zur Vorbereitung und Überwachung von Werbemittelproduktionen sowie Farbkopien und Farbausdrucke, die vom Kunden bestellt werden und Kosten für die rechtliche Beratung, werden dem Kunden nach Belegen berechnet.

X. Urheberrechtliche Nutzungsrechte/Leistungsschutzrechte

  1. Urheberrechtliche Nutzungsrechte und Leistungsschutzrechte werden entsprechend den Anforderungen des Einzelauftrags gesondert geregelt.
  2. Eine Bearbeitung oder inhaltliche Änderung der von der Agentur gestalteten Werbemittel ist nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur zulässig. Die Weiterübertragung oder Lizenzierung der Nutzungsrechte durch den Kunden an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Agentur.
  3. Sind zur Erstellung oder Umsetzung von Arbeitsergebnissen der Agentur Nutzungs- oder Verwertungsrechte (z. B. Foto-, Film-, Urheber-, GEMA-Rechte) oder Zustimmungen Dritter (z. B. Persönlichkeitsrechte) erforderlich, wird die Agentur die Rechte und Zustimmungen Dritter im Namen und für Rechnung des Kunden einholen. Dies erfolgt grundsätzlich nur in dem für die vorgesehene Werbemaßnahme zeitlich, räumlich und inhaltlich erforderlichen Umfang, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Nachforderungen gemäß §§ 32, 32 a UrhG gehen zu Lasten des Kunden.
  4. Die Agentur übernimmt keine Haftung dafür, dass bezüglich der von ihr gelieferten Werbemittel und Arbeitsergebnisse keine Rechte Dritter bestehen.
  5. Die Agentur darf die von ihr konzipierten Werbemittel zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung auf ihrer Internet-Website und ihren Social Media Kanälen sowie auf von ihr zu Zwecken der Eigenwerbung regelmäßig erstellten Datenträgern (z. B. USB-Stick, Festplatte, Rechnern) nutzen. Diese Berechtigung gilt auch für alle anderen Unternehmen, die zur Otterbach Gruppe gehören.
  6. Nutzungsrechte für vom Kunden abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe bleiben bei der Agentur. Dies gilt auch und gerade für Leistungen der Agentur, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts, sind.

XI. Zusammenarbeit / Besprechungsberichte

  1. Die Zusammenarbeit unter diesem Vertrag erfolgt in enger Abstimmung zwischen den Parteien. Sie werden insbesondere in allen technischen und künstlerischen Fragen die Zusammenarbeit mit der anderen Partei suchen. Daher hat der Kunde innerhalb einer für die Erreichung des Vertragszwecks angemessenen Zeit, jedenfalls nicht mehr als drei Werktage, auf Anfragen der Agentur zu reagieren.
  2. Bei Änderungswünschen und/oder Beanstandungen des Kunden hat die Agentur ebenfalls innerhalb von zwei Werktagen zu reagieren und entsprechende Leistungsbereitschaft zu signalisieren.
  3. Die Agentur übergibt innerhalb von zwei Arbeitstagen nach jeder Besprechung mit dem Kunden Besprechungsberichte. Diese Besprechungsberichte sind als rechtsverbindliche Arbeitsgrundlage für die weitere Bearbeitung von Projekten bindend, soweit ihnen nicht innerhalb einer Frist von weiteren zwei Werktagen seitens des Kunden widersprochen wird. Die Parteien haben in letzterem Fall eine unverzügliche einvernehmliche Klärung der Angelegenheit herbeizuführen.

XII. Leistungen des Kunden und Mitwirkungspflichten

  1. Der Kunde ist verpflichtet, der Agentur die für deren Leistungserbringung wesentlichen Informationen und/oder Unterlagen, insbesondere Ausführungsanweisungen, Daten, Produktinformationen und/ oder Vorlagen in einem für die Agentur ohne Weiteres verwertbaren Format rechtzeitig zur streng vertraulichen Behandlung zur Verfügung zu stellen. Verzögert sich die Verschaffung der vorbezeichneten Informationen und/oder Unterlagen, so verlängert sich eine von der Agentur zugesagte Leistungszeit um den Zeitraum der Verzögerung. Hat die Agentur Leistungen ganz oder teilweise wiederholt vorzunehmen, weil der Kunde ihr wesentliche Informationen und/oder Unterlagen verspätet, unvollständig oder unrichtig zur Verfügung stellt, trägt der Kunde den dadurch entstehenden Schaden, soweit er diesen verschuldet hat.
  2. Soweit der Kunde der Agentur Informationen und/oder Unterlagen zur Verwendung bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung überlässt, versichert er hiermit, dass er zur Übergabe und Nutzung der Informationen und/oder Unterlagen berechtigt ist.

XIII. Vertraulichkeit

  1. Die Parteien werden alle zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäftsvorgänge, insbesondere Skizzen, Muster, Druckunterlagen, Layouts, Storyboards, Zahlenmaterial, Tonaufnahmen, Bilder, Bewegtbilder, Datenträger, interaktive Produkte und solche anderen Unterlagen, welche Filme und/oder Hörspiele und/oder sonstige urheberrechtlich geschützte Materialien der Parteien oder mit diesen verbundenen Unternehmen enthalten, streng vertraulich behandeln. Die Parteien verpflichten sich, diese Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten und/oder Dritten (beispielsweise Lieferanten etc.), die zum Zwecke der Erfüllung dieses Vertrags Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen.
  2. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer dieses Vertrages hinaus.
  3. Dem Kunden ist es untersagt, vertrauliche Informationen im Wege des Reverse Engineering zu erlangen. „Reverse Engineering“ sind dabei sämtliche Handlungen, einschließlich des Beobachtens, Testens, Untersuchens und des Rück- sowie ggf. erneuten Zusammenbaus, mit dem Ziel, an vertrauliche Informationen zu gelangen. So behält sich für die mitgeteilten Informationen die Agentur alle Rechte vor, Dies gilt auch für mögliche Schutzrechtsanmeldungen.

XIV. Datenschutz

  1. Dem Kunden ist bekannt und er willigt darin ein, dass die zur Abwicklung des Auftrags erforderlichen persönlichen Daten von der Agentur auf Datenträgern gespeichert werden. Der Kunde stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten ausdrücklich zu. Die gespeicherten persönlichen Daten werden von der Agentur selbstverständlich vertraulich behandelt. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten des Kunden erfolgt unter Beachtung der jeweils aktuellen Datenschutzgesetze, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung.
  2. Dem Kunden steht das Recht zu, seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Die Agentur ist in diesem Fall zur sofortigen Löschung der persönlichen Daten des Kunden verpflichtet. Bei laufenden Aufträgen erfolgt die Löschung nach Abschluss des Auftragsvorgangs.

XVI. Schlussbestimmungen

  1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Kunden, der Kaufmann ist, und der Agentur ist der Sitz der Agentur.
  2. Anwendbar ist nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts.

Rastatt & Hamburg, den 08.01.2024

ahey agency GmbH

Geschäftsführer: Otto Engelhard, Reinhard Hornung

Hardbergstraße 3
76437 Rastatt

Robert-Koch-Straße 26
20249 Hamburg

Registergericht: Amtsgericht Mannheim

Registernummer:  HRB 520318

E-Mail: contact@ahey-agency.com

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gem. § 27a UStG: DE144016061

Robert-Koch-Straße 26
20249 Hamburg
+49 40 30 999 8000
contact@ahey-agency.com

Hardbergstraße 3
76437 Rastatt
+49 7222 408058-0
contact@ahey-agency.com

Robert-Koch-Straße 26
20249 Hamburg
+49 40 30 999 8000
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